Impres­sum

Impres­sum

Für den Inhalt die­ser Sei­te verantwortlich:

Wind GmbH

Geschäfts­füh­rer: Chris­ti­an Wind
Fir­men­buch­num­mer: FN 365840a
UID-Num­mer: ATU66583967

Ther­mo­plast­kreis­lauf GmbH

Geschäfts­füh­rer: Chris­ti­an Wind
Fir­men­buch­num­mer: FN159095p
UID-Num­mer: ATU46326809

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

der Wind GmbH und Ther­mo­plast­kreis­lauf GmbH

  1. GELTUNGSBEREICH

1 .1 Alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der Wind GmbH erfol­gen aus­schließ­lich zu den nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Der Kun­de erklärt hin­sicht­lich der Geschäf­te und Ver­trä­ge mit Wind GmbH Unter­neh­mer im Sin­ne des UGB (Unter­neh­mens­ge­setz­buch) zu sein. Die Anwen­dung die­ser AGB auf nach­fol­gen­de Geschäf­te ohne beson­de­re Erwäh­nung der­sel­ben wird aus­drück­lich vereinbart.

1 .2 Dem Offert oder den AGB der Wind GmbH bzw. dem von Wind GmbH vor­ge­schla­ge­nen Ver­trags­in­halt ent­ge­gen­ste­hen­de oder davon abwei­chen­de Bedin­gun­gen oder Erklä­run­gen des Kun­den wer­den nicht aner­kannt. Die­se AGB gel­ten auch dann, wenn Wind GmbH in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Kun­den die Lie­fe­run­gen an den Kun­den vor­be­halt­los aus­führt. Soweit die AGB der Wind GmbH schwei­gen, gilt dis­po­si­ti­ves Recht, selbst dann, wenn die AGB des Kun­den hier­zu eine Rege­lung ent­hal­ten. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen immer der Schrift­form. Dies gilt auch für die Ände­rung des Schriftformerfordernisses.

  1. LIE­FE­RUN­GEN UND LEISTUNGEN

2.1 Offer­te der Wind GmbH sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Ein Ver­trag kommt erst mit pos­ta­lisch, per Tele­fax oder E‑Mail gesen­de­ter Auf­trags­be­stä­ti­gung der Wind GmbH, spä­tes­tens jedoch durch Annah­me der Lie­fe­rung durch den Kun­den oder Erbrin­gung der Leis­tung, zustande.

2.2 Die Wind GmbH behält sich Ände­run­gen des Lie­fer­ge­gen­stan­des vor, ins­be­son­de­re im Zuge von Wei­ter­ent­wick­lun­gen, sofern die ursprüng­li­chen Anfor­de­run­gen erreicht werden.

2.3 Gege­be­nen­falls ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne gel­ten als ein­ge­hal­ten, wenn die Waren zum ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min dem Fracht­füh­rer über­ge­ben wur­den. Ver­zö­gert sich die Ver­sen­dung ver­sand­be­rei­ter Ware aus Grün­den, die nicht von der Wind GmbH zu ver­tre­ten sind, so kön­nen die­se auf Kos­ten und Gefahr des Kun­den ein­ge­la­gert werden.

2.4 Das Recht zu Teil­lie­fe­run­gen und deren Fak­tu­rie­rung bleibt der Wind GmbH aus­drück­lich vorbehalten.

2.5 Der Lie­fer­ter­min wird nach dem vor­aus­sicht­li­chen Leis­tungs­ver­mö­gen von Wind GmbH ver­ein­bart und ver­steht sich unver­bind­lich und vor­be­halt­lich recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung und unvor­her­ge­se­he­ner Umstän­de und Hin­der­nis­se, unab­hän­gig davon, ob die­se bei der Wind GmbH oder beim Lie­fe­ran­ten ein­tre­ten, ins­be­son­de­re höhe­re Gewalt, staat­li­che Maß­nah­men, Nicht­er­tei­lung behörd­li­cher Geneh­mi­gun­gen, Arbeits­kämp­fe jeder Art, Sabo­ta­ge, Roh­stoff­man­gel, unver­schul­de­te ver­spä­te­te Mate­ri­al­an­lie­fe­run­gen etc. Der­ar­ti­ge Ereig­nis­se ver­län­gern den Lie­fer­ter­min ent­spre­chend und zwar auch dann, wenn sie wäh­rend eines bereits ein­ge­tre­te­nen Ver­zu­ges auf­tre­ten. Ver­län­gert wird auch eine in die­sem Fal­le evtl. vom Kun­den gesetz­te Nach­frist um die Dau­er des unvor­her­ge­se­he­nen Ereig­nis­ses. Die Wind GmbH behält sich das Recht vor, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn die durch der­ar­ti­ge Ereig­nis­se her­vor­ge­ru­fe­ne Lie­fer-und Leis­tungs­ver­zö­ge­rung län­ger als sechs Wochen dau­ert. Im Fal­le des Lie­fer­ver­zu­ges hat der Kun­de eine ange­mes­se­ne Nach­frist von min­des­tens drei Wochen zu setzen.

2.6 Im Fall leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist ein Anspruch des Kun­den auf Scha­den­er­satz wegen Lie­fer-und Leis­tungs­ver­zug aus­ge­schlos­sen. Sofern der Lie­fer-und Leis­tungs­ver­zug nicht auf einer von der Wind GmbH zu ver­tre­ten­den vor­sätz­li­chen Ver­trags­ver­let­zung beruht, ist die Haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den, maxi­mal jedoch auf die Höhe von 5 % des vom Lie­fer­ver­zug betrof­fe­nen Lie­fer­wer­tes begrenzt; Punkt 8. gilt entsprechend.

2.7. Bei Ver­zug der Annah­me hat die Wind GmbH zusätz­lich zu dem Zah­lungs­an­spruch das Recht, wahl­wei­se einen neu­en Lie­fer­ter­min zu bestim­men oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Kommt der Kun­de mit der Annah­me der von der Wind GmbH ange­bo­te­nen Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen in Ver­zug oder unter­lässt er eine ihm oblie­gen­de Mit­wir­kung, ist er ver­schul­dens­un­ab­hän­gig zum Ersatz der durch den Ver­zug oder die unter­las­se­ne Mit­wir­kung ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen oder des Scha­dens verpflichtet.

  1. PRÜ­FUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

3.1 Die Gefahr einer Beschä­di­gung oder eines Ver­lus­tes des Ver­trags­pro­duk­tes geht mit Über­ga­be an das Trans­port­un­ter­neh­men von der Wind GmbH auf den Kun­den über.

3.2 Der Kun­de hat die Ware unver­züg­lich nach Erhalt auf Voll­stän­dig­keit und Über­ein­stim­mung mit den Lie­fer­pa­pie­ren sowie auf Man­gel­haf­tig­keit zu über­prü­fen. Unter­bleibt eine schrift­li­che Rüge inner­halb von drei Tagen ab Lie­fer­schein­da­tum, gilt die Ware als ord­nungs­ge­mäß und voll­stän­dig gelie­fert, es sei denn, dass es sich um einen Man­gel han­delt, der bei der Unter­su­chung nicht erkenn­bar war. Erkenn­ba­re Schä­den oder Fehl­men­gen sind vom Kun­den auf der Emp­fang­be­schei­ni­gung des Trans­port­un­ter­neh­mers zu ver­mer­ken, wid­ri­gen­falls die Lie­fe­rung als ver­trags­ge­mäß gilt. Der Ver­merk muss den Schaden/Mangel bzw. die Fehl­men­ge hin­rei­chend und deut­lich bezeichnen.

  1. PREI­SE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Maß­ge­bend sind die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung der Wind GmbH genann­ten Prei­se. Die Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich gesetz­li­cher Mehrwertsteuer.

4.2 Die Wind GmbH behält sich das Recht vor, den Preis ange­mes­sen zu erhö­hen, wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges Kos­ten­er­hö­hun­gen – ins­be­son­de­re auf Grund von Preis­er­hö­hun­gen der Lie­fe­ran­ten oder von Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen – bei der Wind GmbH ein­tre­ten. Die­se wird die Wind GmbH dem Kun­den auf Ver­lan­gen nach­wei­sen. Die Wind GmbH ver­pflich­tet sich in die­sem Fal­le, den Kun­den vor Aus­lie­fe­rung der Ware hier­von zu benach­rich­ti­gen. Die­sem steht dann das Recht zu, bin­nen drei Tagen nach Bekannt­ma­chung der Preis­er­hö­hung vom Kauf­ver­trag zurück­zu­tre­ten, sofern die Erhö­hung meh­jr als 10 % des ursprüng­li­chen Prei­ses betra­gen wür­de. Die Wind GmbH ist berech­tigt, auch neue, erst nach Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges ein­ge­führ­te Gebüh­ren und Abga­ben, wel­che gesetz­lich vor­ge­schrie­ben wer­den, vom Kun­den einzuheben.

4.3 Rech­nungs­for­de­run­gen sind prompt nach Rech­nungs­er­halt ohne jeden Abzug fäl­lig. Rech­nun­gen kön­nen sowohl in Papier­form als euch in elek­tro­ni­scher Form im Sin­ne des § 11 Abs 2 UStG über­mit­telt werden.Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt mit Lie­fe­rung. Schecks wer­den ledig­lich erfül­lungs­hal­ber ange­nom­men. Die Wind GmbH behält sich vor, Kun­den nur gegen Vor­aus­zah­lung bzw. Nach­nah­me zu belie­fern. Die Kauf­preis­zah­lung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem der Kon­ten der Wind GmbH end­gül­tig ver­füg­bar ist. Der Bank­lauf geht zu Las­ten des Kun­den. Die blo­ße Geld­auf­ga­be ist nicht schuld­be­frei­end, son­dern erst das Ein­lan­gen auf dem Emp­fän­ger­kon­to. Bei Über­schrei­tung der Zah­lungs­ter­mi­ne steht der Wind GmbH ohne wei­te­re Mah­nung ein Anspruch auf Ver­zugs­zin­sen in Höhe von acht Pro­zent­punk­ten über dem jeweils gül­ti­gen Basis­zins­satz ab Fäl­lig­keit zu (§352 UGB). Das Recht zur Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­dens, bleibt unbe­rührt. Dar­über hin­aus bewirkt der Zah­lungs­ver­zug die Fäl­lig­keit säm­ti­li­cher sons­ti­gen For­de­run­gen der Wind GmbH gegen den Kun­den aus der lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung. Soweit die Wind GmbH den Kun­den mahnt, ist die­se berech­tigt, für eige­ne Mah­nun­gen pro Mah­nung eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von 25,- EUR zuzüg­lich der Por­to­spe­sen oder bei Mahn­auf­trä­gen die tarif­mä­ßi­gen Kos­ten eines lnkas­so­diens­tes oder eines Rechts­an­wal­tes vom Kun­den ein­zu­he­ben. 4.4 Die Wind GmbH ist berech­tigt, trotz anders lau­ten­der Bestim­mun­gen oder Wid­mun­gen des Kun­den, Zah­lun­gen zunächst auf des­sen älte­re Schul­den anzu­rech­nen. Sind bereits Kos­ten und Zin­sen durch Ver­zug ent­stan­den, so ist die Wind GmbH berech­tigt, die Zah­lung zunächst auf die Kos­ten, dann auf die Zin­sen und zuletzt auf die Haupt­leis­tun­gen anzurechnen.

4.5 Eine Auf­rech­nung oder die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes wegen von der Wind GmbH nicht aner­kann­ter oder nicht rechts­kräf­tig gericht­lich fest­ge­stell­ter Gegen­an­sprü­che ist ausgeschlossen.

4.6 Soweit der Kun­de von Zah­lungs­be­din­gun­gen ohne recht­fer­ti­gen­den Grund abweicht, kann die Wind GmbH jeder­zeit wahl­wei­se Lie­fe­rung Zug um Zug gegen Bar­zah­lung, Vor­leis­tung oder Sicher­heits­leis­tung ver­lan­gen. Alle offe­nen For­de­run­gen ein­schließ­lich der­je­ni­gen, für wel­che die Wind GmbH Wech­sel her­ein­ge­nom­men hat oder für die Raten­zah­lung ver­ein­bart ist, wer­den sofort fäl­lig. Das glei­che gilt bei Ein­tritt wich­ti­ger Gründe.

4.7 Im Fall einer nach­träg­li­chen Ver­schlech­te­rung der Boni­tät des Kun­den ist Wind GmbH berech­tigt, von schon gewähr­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen abzu­wei­chen, Vor­kas­se oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen und bei Nicht­er­fül­lung vom Ver­trag zurückzutreten.

  1. DATEN­VER­AR­BEI­TUNG

5.1 Die Auf­trags­ab­wick­lung erfolgt inner­halb der Wind Unter­neh­mens­grup­pe mit Hil­fe auto­ma­ti­scher Daten­ver­ar­bei­tung. Die Wind GmbH ver­ar­bei­tet elek­tro­nisch die im Rah­men ver­trag­li­cher Bezie­hun­gen bekannt gewor­de­nen und zur Auf­trags­ab­wick­lung not­wen­di­gen Daten (z.B. Name, Lie­fer­adres­se, Rech­nungs­adres­se, Tele­fon­num­mer, Steu­er­num­mer). Dar­über hin­aus ver­wen­det die Wind GmbH die aus der Geschäfts­be­zie­hung mit dem Kun­den erhal­te­nen Daten im Sin­ne des Daten­schutz­ge­set­zes auch inner­halb der eige­nen Unter­neh­mens­grup­pe z.B. für Wer­be­maß­nah­men und Mar­ke­ting­kam­pa­gnen. Für ein­zel­ne Daten­ver­ar­bei­tungs­ver­fah­ren kann die Wind GmbH exter­ne Ser­vice­un­ter­neh­men beauf­tra­gen, die im Hin­blick auf die Ver­trau­lich­keit und Sicher­heit der Daten geson­dert ver­pflich­tet wer­den und deren Umfang ver­trag­lich gere­gelt ist.

5.2 Die Wind GmbH behält sich das Recht vor, zum Zwe­cke der Boni­täts­prü­fung des Kun­den bei Wirt­schafts­aus­kunftei­en oder Kre­dit­ver­si­che­run­gen Aus­künf­te hin­sicht­lich der Kre­dit­wür­dig­keit des Kun­den ein­zu­ho­len. Der Kun­de stimmt zu, dass sei­ne Daten zum Zwe­cke der Boni­täts­be­ur­tei­lung aus Anlass der Auf­trags­be­ar­bei­tung, Antrags­be­ar­bei­tung und Auf­trags­ab­wick­lung an die Waren­kre­di­tevi­denz des Kre­dit­schutz­ver­ban­des von 1870, DVR 0431591 , und sons­ti­ge Wirt­schafts­aus­kunftei­en oder Kre­dit­ver­si­che­run­gen über­mit­telt wer­den kön­nen. Dies sind unter ande­rem Iden­ti­täts­da­ten (Name, Adres­se, Geburts­da­tum, FN etc.), sowie Daten über nach­hal­ti­gen Zah­lungs­ver­zug des Kun­den (Betrei­bungs­schrit­te, offe­ner Sal­do, etc.) ab dem Zeit­punkt der Über­ga­be der For­de­rung zur wei­te­ren Betrei­bung an ein lnkas­so­in­sti­tut oder einen Anwalt.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Das Ver­trags­pro­dukt bleibt bis zur Ver­ar­bei­tung Eigen­tum der Wind GmbH bis zur Erfül­lung der For­de­run­gen aus dem Kaufvertrag.

6.2 Der Kun­de ist wider­ruf­lich zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re unter Eigen­tums­vor­be­halt oder Wei­ter­ver­ar­bei­tung im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr berech­tigt. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re hat der Kun­de auf das Eigen­tum der Wind GmbH hin­zu­wei­sen und die Wind GmbH unver­züg­lich zu unter­rich­ten. Der Kun­de hat das Eigen­tum der Wind GmbH deut­lich sicht­bar zu kenn­zeich­nen und ange­mes­sen zu ver­si­chern. Bei Zuwi­der­han­deln des Kun­den gegen die Ver­ein­ba­run­gen über den Eigen­tums­vor­be­halt ist der Kun­de ohne Anrech­nung auf einen tat­säch­lich ein­ge­tre­te­nen Scha­den (ins­be­son­de­re Kos­ten der Exszin­die­rung im Exe­ku­ti­ons­ver­fah­ren) zur Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe in Höhe des zwei­fa­chen Net­to­wa­ren­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re verpflichtet.

6.3 Bei Ver­bin­dung, Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit der Wind GmbH nicht gehö­ren­den Waren oder Mate­ria­li­en erwirbt die Wind GmbH Mit­ei­gen­tum antei­lig im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zur übri­gen Ware. Erfolgt die Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit einer im Eigen­tum des Kun­den ste­hen­den Haupt­sa­che, so tritt der Kun­de schon jetzt sei­ne Eigen­tums­rech­te an der neu­en Sache an uns ab.Die Wind GmbH nimmt die­se Abtre­tung an.

6.4 Bei Zah­lungs­ver­zug, auch aus ande­ren und zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen der Wind GmbH an den Kun­den, oder bei Ver­mö­gens­ver­fall des Kun­den darf die Wind GmbH zur Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes an der Vor­be­halts­wa­re die Geschäfts­räu­me des Kun­den betre­ten und die Vor­be­halts­wa­re an sich nehmen.

6.5 Die Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes oder die Pfän­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch die Wind GmbH gilt nicht als Vertragsrücktritt.

6.6 Der Kun­de tritt sei­ne For­de­run­gen aus der Wei­ter­ga­be der Vor­be­halts­wa­re im jewei­li­gen Rech­nungs­wert der Vor­be­halts­wa­re bereits zum Zeit­punkt der Bestel­lung im Vor­aus an die Wind GmbH ab. Der Kun­de bleibt zur Ein­zie­hung auch nach der Abtre­tung berech­tigt. Die Wind GmbH ist des­sen unge­ach­tet im Rah­men des ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gan­ges ein­zie­hungs­be­rech­tigt. Die Wind GmbH wird von die­sem Recht aber nur im Fal­le des Zah­lungs­ver­zugs Gebrauch machen oder bei einem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über den Kun­den. Auf Ver­lan­gen der Wind GmbH wird der Kun­de die abge­tre­te­nen For­de­run­gen benen­nen, erfor­der­li­che Anga­ben machen, Unter­la­gen aus­hän­di­gen und den Schuld­nern die Abtre­tung mit­tei­len. Die Wind GmbH darf zur Siche­rung ihrer Zah­lungs­an­sprü­che jeder­zeit die­se Abtre­tung offen legen.

6.7 Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten obliegt der Wind GmbH. Für die Bewer­tung der Sicher­hei­ten ist bei der Vor­be­halts­wa­re der zur Zeit des Frei­ga­be­ver­lan­gens gel­ten­de Net­to-Lis­ten­preis der Wind GmbH maß­geb­lich, bei abge­tre­te­nen For­de­run­gen ist vom Net­to-Rech­nungs­be­trag abzüg­lich eines Sicher­heits­ab­schlags von 30 % aus­zu­ge­hen. Han­delt es sich um For­de­run­gen, bei wel­chen der Abneh­mer des Kun­den bereits in Zah­lungs­ver­zug ist oder Tat­sa­chen bekannt sind, die berech­tig­ten Grund zu der Annah­me geben, dass ein Aus­fall zu befürch­ten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung nur in Form von Mit­ei­gen­tum bestehen­den Sicher­hei­ten ist vom Net­to-Lis­ten­preis der von Wind GmbH gelie­fer­ten Ware abzüg­lich eines Abschlags von 30 % auszugehen.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Die Gel­tend­ma­chung von Män­geln setzt vor­aus, dass der Kun­de sei­nen Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten gemäß Zif­fer 3.2 ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Für Män­gel, wel­che durch Über­prü­fung des Lie­fer­ge­gen­stan­des oder ins­be­son­de­re mecha­ni­sche Prü­fung der dar­aus her­ge­stell­ten Produkte vom Kun­den mit ein­fa­chen Prüf­me­tho­den hin­sicht­lich der Mate­ri­al­ei­gen­schaf­ten fest­ge­stellt wer­den kön­nen, wird die Haf­tung der Wind GmbH jeden­falls aus­ge­schlos­sen. Dies bedeu­tet, dass den Kun­den dies­be­züg­lich die regel­mä­ßi­ge Kon­troll-und Über­prü­fungs­pflicht (ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der mecha­ni­schen Belast­bar­keit und der Ver­wend­bar­keit der Produkte) trifft. Die Wind GmbH gewähr­leis­tet, dass die Ver­trags­pro­duk­te nicht mit wesent­li­chen Män­geln behaf­tet sind. Eine Gewähr­leis­tung oder Haf­tung für eine bestimm­te Ver­wen­dung oder Eig­nung der Ware gilt aus­drück­lich nicht als ver­ein­bart. Der Kun­de ent­schei­det selbst über die Ver­wen­dung bzw. Eig­nung der gelie­fer­ten Mate­ria­li­en. Bei Lie­fe­run­gen von typ­kon­for­mer Ware ent­spre­chen die gelie­fer­ten Anga­ben Mit­tel­wer­ten. Abwei­chun­gen inner­halb der übli­chen Tole­ran­zen blei­ben vor­be­hal­ten. Es wird aus­drück­lich dar­auf hin gewie­sen, dass bei Son­der­pos­ten, Substandard‑, Offgrade‑, Sekun­da­qua­li­tä­ten, Mahl­gü­ter etc. und ins­be­son­de­re bei Rege­ne­ra­ten die Abwei­chun­gen bzw. Schwan­kun­gen neben wei­te­ren Unter­schie­den wesent­lich grö­ßer sein kön­nen. Für Abfäl­le kann kei­ne Gewähr über­nom­men werden.

7.2 Die tech­ni­schen Daten und Beschrei­bun­gen in der Pro­dukt­in­for­ma­ti­on allein stel­len kei­ne Zusi­che­rung bestimm­ter Eigen­schaf­ten dar. Eine Zusi­che­rung von Eigen­schaf­ten im Rechts­sin­ne ist nur dann gege­ben, wenn die jewei­li­gen Anga­ben von Wind GmbH geson­dert schrift­lich bestä­tigt wur­den. Die Wind GmbH haf­tet nicht für öffent­li­che Aus­sa­gen oder Wer­bung über die ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Waren im Sin­ne des § 922 ABGB oder für Eigen­schaf­ten von im Umlauf befind­li­chen Waren­pro­ben oder Mus­ter von Waren.

7.3 Die Wind GmbH über­nimmt kei­ne Garan­tie dafür, dass die Waren und Roh­stof­fe den Anfor­de­run­gen und dem Einsatzzweck/Produktion des Kun­den bzw. des End­kun­den genü­gen und die Produkte in der vom Kun­den getrof­fe­nen Aus­wahl zusam­men­pas­sen. Die Wind GmbH über­nimmt kei­ne Gewähr dafür, dass der Lie­fer­ge­gen­stand frei von Paten­ten oder sons­ti­gen Schutz­rech­ten Drit­ter ist. All­fäl­li­ge Bera­tungs­leis­tun­gen der Wind GmbH erfol­gen kos­ten­los und unver­bind­lich. Eine Haf­tung, ins­be­son­de­re für die Funk­ti­ons­fä­hig­keit von Pro­duk­ten mit­ein­an­der oder unter­ein­an­der, wird dadurch nicht begrün­det. Die anwen­dungs­tech­ni­sche Bera­tung, die die Wind GmbH nach bes­tem Wis­sen leis­tet, ist unver­bind­lich und befreit den Kun­den nicht davon, jede ein­zel­ne Lie­fe­rung gene­rell und vor Ver­ar­bei­tung auf ihre Eig­nung für den beab­sich­tig­ten Ein­satz zu überprüfen.

7 .4 Man­gel­be­he­bungs­an­sprü­che bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit oder der Lie­fe­rung höher­wer­ti­ger Ware oder bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit. Eine Haf­tung für Sach­män­gel besteht nur, sofern die Ursa­che des Sach­man­gels bereits im Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vorlag.

7.5 Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt bei Unter­neh­mer­ge­schäf­ten sechs Mona­te und beginnt mit Gefah­ren­über­gang. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sind nicht über­trag­bar. Bei Vor­lie­gen eines Sach­man­gels erfolgt der Aus­tausch auf man­gel­freie Ware. Der Wind GmbH ste­hen zwei Nach­bes­se­rungs- bzw. Erfül­lungs­ver­su­che im Fal­le der Nach­bes­se­rung bzw. Nach­er­fül­lung zu. Ein Anspruch des Kun­den auf Preis­min­de­rung oder Wand­lung (je nach Art und Schwe­re des Man­gels) besteht nur, soweit die Wind GmbH damit ein­ver­stan­den ist oder der Aus­tausch nach Ein­schät­zung der Wind GmbH nicht mög­lich oder untun­lich ist. Außer bei schrift­lich ver­ein­bar­ten Fix­ter­min­ge­schäf­ten spielt der erfor­der­li­che Zeit­raum für den Aus­tausch oder die Ver­bes­se­rung oder sons­ti­ge Umstän­de in der Sphä­re des Kun­den kei­ne Rol­le für die Beur­tei­lung der Fra­ge, ob Preis­min­de­rung bzw. Wand­lung statt­fin­den soll. Ein Aner­kennt­nis oder die Ver­bes­se­rung von Män­geln durch die Wind GmbH unter­bricht nicht die Ver­jäh­rungs­frist für Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che. Ver­wen­det oder ver­kauft der Kun­de trotz Kennt­nis oder Ken­nen­müs­sens eines Man­gels oder ohne ent­spre­chen­de Prü­fung das man­gel­haf­te Pro­dukt wei­ter, erklärt er der Wind GmbH gegen­über damit gleich­zei­tig sei­nen Anspruchs­ver­zicht hin­sicht­lich die­ses Man­gels. Soweit Wind GmbH dem Kun­den aus zwin­gen­dem Recht oder Ver­trag Scha­den­er­satz leis­ten muss, sind sämt­li­che gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Scha­den­er­satz­an­spru­ches, ins­be­son­de­re auch ein Ver­schul­den der Wind GmbH, vom Kun­den zu bewei­sen. Unab­hän­gig davon gibt die­Wind GmbH etwai­ge wei­ter­ge­hen­de Garan­tie- und Gewähr­leis­tungs­zu­sa­gen der Her­stel­ler in vol­lem Umfang an den Kun­den wei­ter, ohne dafür selbst ein­zu­ste­hen oder die Abwick­lung zu über­neh­men. Eine Män­gel­be­he­bung führt nicht zu einer Ver­län­ge­rung der ursprüng­li­chen Gewährleistungspflicht

7.6 Im Rah­men eines Aus­tauschs ersetz­te Waren gehen in das Eigen­tum der Wind GmbH über und sind nach Wahl der Wind GmbH aus­zu­fol­gen oder auf Kos­ten des Kun­den ord­nungs­ge­mäß zu entsorgen.

7.7 Nach Abtre­tung von eige­nen Ansprü­chen gegen den Lie­fe­ran­ten des gelie­fer­ten Pro­duk­tes kann die Wind GmbH den Kun­den an den Lie­fe­ran­ten zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen ver­wei­sen. Ein der­ar­ti­ger Ver­weis bzw. eine der­ar­ti­ge Abtre­tung erset­zen die Erfül­lung sämt­li­cher, dem Kun­den nach die­sem Ver­trag oder nach zwin­gen­dem Recht gegen die Wind GmbH zuste­hen­de Ansprü­che. Soweit ver­trag­lich nicht anders ver­ein­bart, sind Ansprü­che des Kun­den nach Art und Umfang auf die der Wind GmbH gegen ihren Her­stel­ler oder Lie­fe­ran­ten zuste­hen­de Ansprü­che beschränkt.

7.8 Ergibt die Über­prü­fung einer Män­gel­an­zei­ge, dass ein Gewähr­leis­tungs­fall nicht vor­liegt, ist die Wind GmbH berech­tigt, den Ersatz aller Auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Das Vor­lie­gen eines Man­gels schon vor Über­ga­be der Ware und inner­halb der Gewähr­leis­tungs­frist hat der Kun­de zu bewei­sen. Eine dies­be­züg­li­che gesetz­li­che Ver­mu­tung, ins­be­son­de­re jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen.

  1. HAF­TUNG UND WEI­TER­GE­HEN­DE GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Soweit sich aus die­sen Bestim­mun­gen nichts ande­res ergibt, sind wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Kun­den – gleich aus wel­chen Rechts­grün­den – aus­ge­schlos­sen. Die Wind GmbH haf­tet des­halb nicht für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, ins­be­son­de­re haf­tet sie nicht für ent­gan­ge­nen Gewinn oder sons­ti­ge Ver­mö­gens­schä­den des Kun­den. Der Aus­schluss gilt ins­be­son­de­re auch für Ansprü­che wegen Ver­schul­dens bei Ver­trags­ab­schluss, Ver­let­zung von Neben­pflich­ten und aus Produkthaftung.

8.2 Die­se Haf­tungs­frei­zeich­nung gilt nicht, wenn die Scha­dens­ur­sa­che auf Vor­satz beruht.

8.3 Nur sofern die Wind GmbH grob fahr­läs­sig eine ver­trags­we­sent­li­che Pflicht ver­letzt und nur sofern die Wind GmbH auf­grund zwin­gen­den Rechts dafür ein­ste­hen muss, ist die Ersatz­pflicht für Sach- und Per­so­nen­schä­den auf die Ersatz­leis­tung der Haft­pflicht­ver­si­che­rung der Wind GmbH begrenzt. Dar­über hin­aus ist die Haf­tung auf den Net­to­auf­trags­wert der jewei­li­gen Lie­fe­rung beschränkt. Die Ersatz­pflicht ist in jedem Fall auf den im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Das Vor­lie­gen aller gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für alle vom Kun­den gel­tend gemach­ten Scha­den­er­satz­an­sprü­che hat der Kun­de nachzuweisen.

8.4 Soweit die Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung von Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mern, Mit­ar­bei­tern, Ver­tre­tern und Erfüllungsgehilfen.

  1. EG-EINFUHRUMSATZSTEUER

9 .1 Soweit der Kun­de sei­nen Sitz außer­halb Öster­reichs hat, ist er zur Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten zur Ein­fuhr­um­satz­steu­er ver­pflich­tet. Hier­zu gehört ins­be­son­de­re die Bekannt­ga­be der Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer an die Wind GmbH ohne geson­der­te Anfra­ge. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, auf Anfra­ge die not­wen­di­gen Aus­künf­te hin­sicht­lich sei­ner Eigen­schaft als Unter­neh­mer, hin­sicht­lich der Ver­wen­dung und des Trans­ports der gelie­fer­ten Waren sowie hin­sicht­lich der sta­tis­ti­schen Mel­de­pflicht an die Wind GmbH zu erteilen.

9 .2 Der Kun­de ist ver­pflich­tet, jeg­li­chen Auf­wand – jeden­falls aber eine scha­den­un­ab­hän­gi­ge Bear­bei­tungs­ge­bühr von 20,- EUR pro Ein­zel­fall – der bei Wind GmbH aus man­gel­haf­ten bzw. feh­ler­haf­ten Anga­ben des Kun­den zur Ein­fuhr­um­satz­steu­er ent­steht, zu ersetzen.

9.3 Jeg­li­che Haf­tung der Wind GmbH aus den Fol­gen der Anga­ben des Kun­den zur Ein­fuhr­um­satz­steu­er bzw. den rele­van­ten Daten hier­zu ist aus­ge­schlos­sen, soweit nicht Vor­satz bzw. gro­be Fahr­läs­sig­keit von Wind GmbH vorliegt.

  1. ALL­GE­MEI­NE BESTIMMUNGEN

10.1 Der Kun­de ist nicht berech­tigt, sei­ne Ansprü­che aus dem Ver­trag abzutreten.

10.2 Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist 1010 Wien. Die Wind GmbH ist jedoch berech­tigt, den Kun­den an jedem ande­ren gesetz­li­chen Gerichts­stand zu klagen.

10.3 Es gilt das Recht der Repu­blik Öster­reich. Die Anwen­dung des Wie­ner UN­Kaufrechtsabkommens (UNCI­TRAL) über den inter­na­tio­na­len Waren­ver­kehr wird ausgeschlossen.

10.4 Der Kun­de ver­zich­tet auf jeg­li­che Anfech­tung des Ver­tra­ges ins­be­son­de­re aus Irr­tum oder lae­sio enormis.

10.5 Alle Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ins­be­son­de­re nach ECG (E‑Com­mer­ce-Gesetz), wel­che nicht zwin­gend gesetz­lich vor­ge­schrie­ben sind, wer­den abbedungen.

10.6 Alle Ansprü­che des Kun­den gegen die Wind GmbH, aus wel­chem Rechts­grund auch immer, ver­jäh­ren, wenn in die­sen AGBs oder im Ein­zel­ve­trag oder im zwin­gen­den Gesetz kei­ne kür­ze­ren Fris­ten vor­ge­se­hen sind, nach 12 Mona­ten. Für vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten gel­ten die gesetz­li­chen Fristen.

10.7 Wer­den Erzeug­nis­se, wel­che mit einem Waren­zei­chen gekenn­zeich­net sind, ver­ar­bei­tet, so ist die Benut­zung des Waren­zei­chens in Ver­bin­dung mit dem hier­durch her­ge­stell­ten Erzeug­nis nur zuläs­sig, wenn schrift­li­che Zustim­mung des betref­fen­den Lie­fe­ran­ten vorliegt.

10.8 Soll­ten eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den oder soll­te der Ver­trags­text eine Rege­lungs­lü­cke ent­hal­ten, so wer­den die Ver­trags­par­tei­en die unwirk­sa­me oder unvoll­stän­di­ge Bestim­mung durch ange­mes­se­ne Rege­lun­gen erset­zen oder ergän­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der gewoll­ten Rege­lung wei­test­ge­hend ent­spre­chen. Die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen bleibt davon unberührt.


Stand: 08/2020